Leitsatz (amtlich)
1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar.
2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.
Normenkette
GBO §§ 18, 71; ZPO §§ 139, 192-193, 750 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 866-867
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 5 T 614/04) |
AG Regensburg (Beschluss vom 15.10.2004) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des LG Regensburg v. 11.11.2004 aufgehoben.
II. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Aufklärungsverfügung des AG - Grundbuchamt - Regensburg v. 15.10.2004 wird verworfen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Gläubiger eines notariellen Schuldanerkenntnisses v. 24.1.2002, in dem sich der Schuldner zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf. Im Auftrag des Beteiligten übermittelte der Gerichtsvollzieher am 23.9.2004 dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Titels, die ihrerseits von der dem Gerichtsvollzieher übergebenen beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldurkunde gefertigt war.
Für den Schuldner sind im Grundbuch Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Der Beteiligte hat beantragt, an den maßgeblichen Grundbuchstellen je eine Zwangssicherungshypothek i.H.v. 800 Euro zu seinen Gunsten einzutragen. Das Grundbuchamt hat am 15.10.2004 eine Aufklärungsverfügung erlassen und beanstandet, dass der Titel nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Notwendig sei die Übergabe des Originals bzw. einer Ausfertigung des zuzustellenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher. Es genüge nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorgelegt werde. Zugleich hat das Grundbuchamt eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt. Die Beschwerde des Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluss v. 11.11.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II. Die nach §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der Beschluss des LG aufzuheben und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan habe eine Aufklärungsverfügung erlassen können, weil eine Zwischenverfügung hier nicht statthaft gewesen sei. Gegen die Aufklärungsverfügung als Zwischenentscheidung des Grundbuchamts sei die Beschwerde statthaft. Diese sei jedoch unbegründet, weil der Beteiligte eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels nicht nachgewiesen habe. Es genüge nämlich nicht, dass dem Gerichtsvollzieher mit dem Zustellungsauftrag nur die beglaubigte Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung und nicht diese selbst vorgelegt werde. Demnach fehle es an einer formgerechten Zustellung i.S.v. § 750 ZPO.
2. Die Entscheidung des LG hat aus Rechtsgründen keinen Bestand.
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des LG, dass im Fall des Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen oder bei vollstreckungsrechtlichen Hindernissen eine auf § 18 GBO gestützte Zwischenverfügung unzulässig ist (BGHZ 27, 310 [315]; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 867 Rz. 4; Eickmann in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 867 Rz. 30). Zulässig ist hingegen eine nicht gem. § 18 Abs. 2 GBO rangwahrende Verfügung des Grundbuchamts entsprechend § 139 ZPO (OLG Jena v. 28.2.2002 - 6 W 787/01, Rpfleger 2002, 355 f.; Eickmann in MünchKomm/ZPO, § 867 Rz. 32). Eine derartige Verfügung ist als Zwischenentscheidung des Grundbuchamts und verfahrensleitende Maßnahme grundsätzlich nicht anfechtbar (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 71 Rz. 17; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 19, 20). Abgesehen von gesetzlichen Regelungen ist eine Ausnahme allenfalls dann zu bejahen, wenn die Verfügung unmittelbar in erheblichem Maß in die Rechte eines Beteiligten eingreift (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 20).
Davon kann hier nicht die Rede sein. Denn der Beteiligte kann entweder das aufgezeigte Vollstreckungshindernis beseitigen oder sogleich auf eine den Antrag abschließend zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts hinwirken, die er sodann nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 71 ff. GBO) anfechten kann. Der Umstand, dass die Aufklärungsverfügung dem Beteiligten eine Frist setzt, bedingt nicht deren Anfechtbarkeit (a.A. Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, § 18 Rz. 75; wohl auch Eickmann in MünchKomm/ZPO, § 867 Rz. 72). Aus der Fristsetzung kann auch nicht auf das Vorliegen einer Zwischenverfügung i.S.v. § 18 GBO geschlossen werden. Vielmehr hat der Rechtspfleger die Maßnahme bewusst und unzweideutig als Aufklärung...