Leitsatz (amtlich)
1. Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Beendigung einer Unterbringung (vgl. BayObLGZ 2000, 220) setzt voraus, dass die Beschwerdefrist bezüglich der ergangenen Unterbringungsmaßnahme noch nicht abgelaufen ist. Der Instanzenzug wird durch die Erledigung der Hauptsache nicht neu eröffnet.
2. Auch dann, wenn ein Rechtsverhältnis ggü. mehreren Beteiligten im FGG-Verfahren nur einheitlich festgestellt werden kann, gilt kein Beteiligter bezüglich der Wahrung einer Rechtsmittelfrist als durch den anderen vertreten.
Normenkette
FGG § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Landau a.d. Isar (Aktenzeichen XVII 216/99) |
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 1499/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Landshut vom 19.6.2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des AG Landau a.d. Isar vom 14.3.2002 verworfen wird.
Gründe
I. Das AG führt für den Betroffenen, der an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, ein Betreuungsverfahren. Mit Beschluss vom 10.9.2001 wurde der Umfang der Betreuung eingeschränkt; der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst seither die Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlungen sowie die Vertretung des Betroffenen in zwei anhängigen Strafverfahren.
Mit Beschluss vom 14.3.2002 ordnete das AG anstelle eines Betreuers die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 28.3.2002 an und willigte in ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen ein. Anlässlich seiner am 19.3.2002 nachgeholten persönlichen Anhörung zu der sofort vollzogenen Anordnung legte der Betroffene zu Protokoll des Amtsrichters Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss ein.
Am 26.3.2002 erklärte der Betroffene, er wolle sich nunmehr auf freiwilliger Basis weiter in dem Krankenhaus aufhalten.
Das LG hob hierauf den Beschluss des AG mit Beschluss vom 28.3.2002 wieder auf, da eine Freiheitsentziehung begrifflich nicht mehr vorliege; „bis dahin” sei der angefochtene Beschluss rechtmäßig gewesen.
Dies nahm der Betreuer des Betroffenen zum Anlass, sich seinerseits gegen den Beschluss des LG zu wenden mit dem Antrag festzustellen, dass die Unterbringung des Betroffenen nicht rechtmäßig gewesen sei. Nach Rücksprache mit der Beschwerdekammer erklärte sich der Betreuer damit einverstanden, dass sein zunächst als Beschwerde bezeichnetes Schreiben vom 22.4.2002 als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des amtsrichterlichen Beschlusses behandelt wurde. Das LG hat über den Antrag mit Beschluss vom 19.6.2002 entschieden und die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, weil das LG die Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen hat (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG, RPflG, 9. Aufl., § 27 FGG Rz. 7).
Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat das Schreiben des Betreuers vom 22.4.2002 nach Rücksprache mit diesem als „gesonderte Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde” gegen den Beschluss des Erstgerichts behandelt, über die das LG noch nicht entschieden habe. Es hätte diese Beschwerde bereits als unzulässig verwerfen müssen.
1. Als Rechtsmittel des Betreuers selbst war die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt (§ 22 Abs. 1 FGG) und damit unzulässig. Dem Betreuer und nunmehrigen Beschwerdeführer ist der ordnungsgemäß mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Erstgerichts ausweislich der Akten bereits am 16.3.2002 zugestellt worden. Die Frist für die als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des AG allein statthafte sofortige Beschwerde (§§ 70m Abs. 1, 70h Abs. 1 S. 2, 70g Abs. 3 S. 1 FGG) war deshalb bei Eingang des Schreibens vom 22.4.2002 abgelaufen.
Die Beschwerdeeinlegung des Betroffenen kommt dem Betreuer für die von diesem selbst eingelegte Beschwerde nicht zugute. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Unterbringungsmaßnahme kann zwar ggü. beiden Beteiligten in der Sache letztlich nur einheitlich ergehen. Dem FGG als dem vorliegend maßgebenden Verfahrensgesetz fehlt jedoch eine § 62 ZPO entspr. Regelung zur notwendigen Streitgenossenschaft, nach der im Hinblick auf die Versäumung etwa der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein säumiger Streitgenosse als durch einen nicht säumigen vertreten angesehen wird. Auch der Umstand, dass der Betreuer im vorliegenden Falle mit seinem Feststellungsantrag letztlich das gleiche Ziel verfolgt wie der Betroffene, führt nicht dazu, dass das Rechtsmittel des Betroffenen verfahrensrechtlich dem Betreuer als Grundlage für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugerechnet wird (vgl. BGH NJW 1980, 1960 1961]; Jansen, FGG, 2. Aufl., Vorbem. §§ 8 – 18 Rz. 88; Keidel/Kahl, 14. Aufl., § 22 FGG Rz. 9).
Auch durch die Beendigung der Unterbringung des Betroffenen wurde der Instanzenz...