Leitsatz (amtlich)

Wird eine Arresthypothek zunächst ohne Nachweis der Zustellung einer zum Vollzug des Arrests angeordneten Sicherheitsleistung im Grundbuch eingetragen und die Zustellung nachträglich nachgewiesen, wird dadurch der Mangel geheilt.

 

Normenkette

ZPO §§ 704, 932; GBO § 71

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 2 T 5408/02)

 

Tenor

I. Die Hauptsache ist erledigt.

II. Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten der Eintragung der Zwangssicherungshypothek und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie der Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1), geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2), erwirkte am 9.8.2002 gegen den Beteiligten zu 2) einen dinglichen Arrest über Hauptsacheforderungen von 112.007 Euro, 49.084 Euro, 13.166 Euro und 2.427 Euro, jeweils zzgl. Zinsen. Das Arrestgericht machte die Vollziehung des Arrestbefehls von einer Sicherheitsleistung der Beteiligten zu 1) von 215.000 Euro abhängig, setzte die Lösungssumme nach § 923 ZPO auf 215.000 Euro fest und ersuchte um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück des Beteiligten zu 2).

Auf Antrag der Beteiligten zu 1), der am 30.8.2002 bei dem Grundbuchamt einging und dem die Ablichtung einer Bankbürgschaft über 215.000 Euro für die Beteiligte zu 1) beigefügt war, wurde am 6.9.2002 die Arresthypothek auf dem Grundstück des Beteiligten zu 2) eingetragen. Der Arrestbeschluss wurde dem Beteiligten zu 2) am 31.8.2002, die Bankbürgschaft am 28.9.2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 9.9.2002 hat der Beteiligte zu 2) bei dem Grundbuchamt Beschwerde gegen die Eintragung der Arresthypothek eingelegt mit dem Antrag, die Hypothek zu löschen, hilfsweise einen Amtswiderspruch dagegen einzutragen.

Das LG hat am 18.11.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30.1.2003 hat der Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde dagegen eingelegt.

Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2) hat das LG mit Urt. v. 18.10.2002 den Arrestbefehl vom 9.8.2002 aufgehoben. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Mai 2003 hat das Grundbuchamt auf Antrag des Beteiligten zu 2) die Arresthypothek wieder gelöscht. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und sein Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Durch die Löschung der Arresthypothek infolge der Aufhebung des Arrestbefehls hat sich die Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde erledigt. Dies wird zur Klarstellung festgestellt. Mit der Beschränkung auf den Kostenpunkt ist die weitere Beschwerde zulässig geblieben (BayObLG v. 26.3.1993 – 2Z BR 91/92, BayObLGZ 1993, 137 [138]; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 1 Rz. 56).

2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Denn im Fall der Erledigung der Hauptsache muss das Rechtsmittelgericht auch über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge entscheiden, selbst wenn und soweit diese Entscheidung nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLG v. 26.3.1993 – 2Z BR 91/92, BayObLGZ 1993, 137 [139]).

Im vorliegenden Fall sind Gerichtskosten für die Eintragung der Arresthypothek und für das Erstbeschwerdeverfahren vor dem LG angefallen (§ 62 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist hingegen gerichtsgebührenfrei, weil § 131 Abs. 1 S. 1 KostO für die Erledigung der Beschwerde keinen Gebührentatbestand enthält. Über die außergerichtlichen Kosten des Erstbeschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 13a Abs. 1 FGG zu entscheiden.

Maßstab für die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ist das voraussichtliche Ergebnis der weiteren Beschwerde ohne Erledigung der Hauptsache (BayObLG v. 26.3.1993 – 2Z BR 91/92, BayObLGZ 1993, 137 [140]).

3. Die weitere Beschwerde hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt.

a) Das LG hat ausgeführt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2) sei nur im Hilfsantrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Denn es könne offen bleiben, ob der Nachweis über die Zustellung der Bankbürgschaft an den Beteiligten zu 2) bereits vor Eintragung der Arresthypothek habe vorliegen müssen. Ein unterstellter Verstoß des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan habe die Eintragung der Hypothek als Akt der Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gemacht. Mit der Zustellung der Bürgschaft am 28.9.2002 sei der Mangel behoben und die Fehlerhaftigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme beseitigt worden. Damit könne die Zwangsvollstreckungsmaßnahme vom Beschwerdegericht nicht mehr aufgehoben werden.

b) Die Entscheidung des LG hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

(1) Die Beschwerde war hinsichtlich des Hauptantrags auf Löschung der Hypothek nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig, weil sich auch an die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter, Anh. zu § 26 Rz...

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