Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung von Zwangssicherungshypotheken

 

Verfahrensgang

AG Memmingen

LG Memmingen (Aktenzeichen 4 T 12/94)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 9. März 1994 abgeändert.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt Memmingen angewiesen, im Grundbuch von Mindelheim Band 153 Blatt 4573 zu deren Gunsten einen Widerspruch gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken in Abt. III lfde. Nummern 1, 2 und 3 einzutragen.

III. Das weitergehende Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht M. verurteilte die Beteilgte zu 1, die Stadt M., an den Beteiligten zu 2 insgesamt 1 770 221 DM Schadensersatz zu zahlen. Das Urteil ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 trug das Grundbuchamt am 8.12.1993 aufgrund des Urteils Zwangssicherungshypotheken zu zweimal 532 000 DM und einmal 706 221 DM an drei Grundstücken der Beteiligten zu 1 ein. Diese legte gegen die Eintragung Beschwerde mit dem Antrag ein, die Sicherungshypotheken zu löschen. Sie berief sich auf Art. 77 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und machte außerdem geltend, daß § 720 a ZPO auf die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden nicht anwendbar, die Eintragung der Sicherungshypotheken vor Sicherheitsleistung also nicht zulässig gewesen sei. Der Grundbuchrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht hat mit Beschluß vom 9.3.1994 das Grundbuchamt angewiesen, die Sicherungshypotheken zu löschen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen den Beschluß, der noch nicht vollzogen ist, weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, zulässig, da die Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch noch nicht gelöscht sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1495). Sie hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei mit dem Ziel der Löschung zulässig. Die Bestimmung des § 71 Abs. 2 GBO gelte nicht für Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen könne. Dies sei bei einer Sicherungshypothek der Fall; die eingetragene Forderung nehme am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil.

Das Rechtsmittel sei auch begründet. Zwar sei § 720a ZPO auch bei der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde anzuwenden. Das Grundbuchamt habe die Sicherungshypotheken aber nicht eintragen dürfen, da der Vollstreckungstitel nicht zuvor der Rechtsaufsichtsbehörde zugestellt worden sei. Art. 77 Abs. 1 GO sei auch bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zu beachten, denn auch ein Vorgehen gemäß § 720 a ZPO sei Zwangsvollstreckung. Sie sei daher nur zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvorausetzungen vorlägen und keine Vollstreckungshindernisse entgegenstünden. Die einzige Besonderheit sei, daß die Sicherheit nicht geleistet sein müsse.

Die Voraussetzung des Art. 77 Abs. 1 GO sei nicht erfüllt gewesen; die Sicherungshypotheken hätten deshalb nicht eingetragen werden dürfen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Erstbeschwerde hat sich gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken gerichtet. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung (mit dem Ziel der Löschung) unzulässig; nach Satz 2 kann aber mit ihr die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verlangt werden. Die Einschränkung gilt allerdings nur für Eintragungen, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGHZ 108, 372/375; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 71 Rn. 37 m.w.Nachw.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts gilt dies auch für eine Zwangssicherungshypothek; diese unterscheidet sich, sobald sie eingetragen ist, nicht mehr von einer durch Rechtsgeschäft bestellten Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) und nimmt wie diese am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Sie kann von einem Dritten kraft guten Glaubens (§ 892 BGB) erworben werden (BGHZ 64, 194/197; BayObLGZ 1975, 398/402 und 406 m.w.Nachw.; BayObLG Rpfleger 1986, 372/373; KG Rpfleger 1988, 359/360; Horber/Demharter Anh. zu § 44 Rn. 112). Zwar ist richtig, daß die gesicherte Forderung nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (§ 1184 Abs. 1 BGB), daß also eine zu Unrecht eingetragene Sicherungshypothek abweichend von § 1138 BGB dann nicht gutgläubig erworben werden kann, wenn die gesicherte Forderung nicht besteht. Darum geht es aber hier nicht. Darauf, daß die titulierte und gesicherte Forderung nicht bestehe, kann sich die Beteiligte zu 1 ohnehin nicht berufen, solange das Urteil des Landgerichts nicht aufgehoben ist. Hier geht der Streit darum, ob die Sicherungshypotheken wegen Fehlens von vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht entstanden sind; ist dies der Fall, so können sie trotzdem gemäß § 892 BGB von einem Dritten gutgläubig erworben werden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist dahin auszulegen, daß sie a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?