Die Miteigentümer müssen bestimmen, welche Räume und Annexflächen künftig im Sondereigentum stehen sollen (= der Gegenstand des Sondereigentums). Ein Raum kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG auch ein Stellplatz in einem oder außerhalb eines Gebäudes sein. Die Räume und Flächen sind sprachlich zu beschreiben und zusätzlich in einem Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG) zu kennzeichnen. Damit ein Raum sachenrechtlich zugeordnet werden kann, müssen im Wesentlichen außerdem 2 Anforderungen erfüllt sein[1]:

  1. Der Raum muss sondereigentumsfähig sein.
  2. Es besteht eine räumliche Umfassung des Raums innerhalb eines Gebäudes.[2]
 
Praxis-Beispiel

Beschreibung des Sondereigentums

Sondereigentum mit Annexflächen

  • Miteigentümer A: Einen Miteigentumsanteil von 240/1.000 an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts mit Gartenfläche und Stellplatz im abgeschlossenheitsbescheinigten Aufteilungsplan mit 1) markiert.
  • Miteigentümer B: (...)
  • Miteigentümer C: Einen Miteigentumsanteil von 240/.1000 an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss rechts und Stellplatz im abgeschlossenheitsbescheinigten Aufteilungsplan mit 3) markiert.
  • Miteigentümer D: (...)

Sondereigentum und Einräumung von Sondernutzungsrechten

  • Miteigentümer A: Einen Miteigentumsanteil von 240/1.000 an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts, im abgeschlossenheitsbescheinigten Aufteilungsplan mit 1) markiert. Mit diesem Wohnungseigentum wird das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, die in der "Anlage 1 Sondernutzungsrechte" mit 1) markiert ist, verbunden.

    Miteigentümer B bis D: (...)

[1] Elzer, NotBZ 2017, S. 13, 14.

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