Die Miteigentümer müssen außerdem bestimmen, ob ein Raum bewohnt werden darf oder nicht (siehe auch Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung (ZertVerwV), Kap. 4).[1] Streitig ist, ob es möglich ist, für Räume als Gebrauch "Wohn-" und zugleich "Nichtwohnzwecke" zu bestimmen. Nicht ausgeschlossen ist jedenfalls eine Mischform, indem z. B. mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss und dem Sondereigentum an einer Wohnung im Obergeschoss verbunden wird.[2] Fehlt eine Bestimmung, muss das Grundbuchamt sie anfordern, kann aber nicht selbstständig "beurteilen, auf welcher Nutzungsmöglichkeit der Schwerpunkt liegt".[3]

[1] Elzer, ZNotP 2019, S. 188; a. A. KG Berlin, Beschluss v. 3.12.2007, 24 U 71/07, MittBayNot 2008 S. 209; LG Berlin, Urteil v. 11.9.2018, 55 S 130/17, ZWE 2019 S. 39.
[2] Elzer, ZNotP 2019, S. 188.

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