Die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bedarf in bestimmten Fällen einer Genehmigung einer Behörde.

Überblick

  • Bebauungsplan

    Nach § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans widersprechen.

  • Erhaltungssatzung

    Die Landesregierungen sind nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot i. S. d. § 135 BGB.

  • Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten

    Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i. S. v. § 201a Satz 3 und 4 BauGB vorliegen und diese Gebiete nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestimmt sind, bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum grundsätzlich nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis gilt nach § 250 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als 5 Wohnungen befinden. Die Genehmigungspflicht soll zunächst bis zum 31.12.2025 gelten.

  • Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen

    Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum genehmigt werden muss.

  • Genehmigung des Familiengerichts

    Eine Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht notwendig.[1] Denn die Aufteilung ist keine Verfügung. Mit ihr wird kein Eigentum übertragen. Anders ist es beim Teilungsvertrag, da hier Sonder- zu Alleineigentum übertragen wird.[2]

  • Grundstücksverkehrsordnung

    Nach h. M. bedarf in den neuen Bundesländern ein Teilungsvertrag, nicht aber eine Teilungserklärung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO – wobei die Genehmigungsfreistellung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GVO zu berücksichtigen ist.

  • Sanierungsgebiet

    In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedarf die Aufteilung nach § 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ist nicht notwendig.

  • Umlegungsverfahren

    Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 BauGB muss die Aufteilung grundsätzlich nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigt werden.

[2] Hügel Wohnungseigentum-HdB/Müller § 2 Rn. 72; KölnFormB WEG/Hupka Kap. 2 Rn. 142.

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