Nach § 8 Abs. 1 WEG (Teilung durch den Eigentümer) kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist (Teilungserklärung).[1] Die Begriffe des "Grundstücks", des "Gebäudes" und der "Wohnung" entsprechen den Ausführungen zum Teilungsvertrag (siehe oben Kap. 2).

[1] Siehe auch SWK WEG-R/Müller Teilungserklärung Rn. 1 ff.

3.1.1 Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer i. S. v. § 8 Abs. 1 WEG ist jede natürliche oder eine juristische Person.

In Betracht kommt nach h. M. auch, dass eine Gemeinschaft zur gesamten Hand[1], eine GbR, eine KG, OHG oder eine Bruchteilsgemeinschaft[2] die Grundstückseigentümerin ist.[3] Die Gemeinschaft setzt sich in diesem Fall an dem gebildeten Wohnungseigentum fort.[4]

Der Aufteilende muss bei einer Begründung nach § 8 WEG noch nicht Eigentümer des Grundstücks sein. Es reicht, wenn er es zur Zeit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher – ggf. zeitgleich – wird.[5]

Vor einem Eigentumserwerb ist ein Vollzug der Teilungserklärung nicht möglich. Erfolgt in diesem Fall dennoch eine Teilungserklärung, geschieht das häufig vor dem Hintergrund eines "vorläufigen Aufteilungsplans" (dieser konkretisiert den Erwerbsgegenstand) und des Wunsches des aufteilenden Eigentümers, so rasch wie möglich Erwerbsverträge zu schließen.

Fallen Rechtsinhaberschaft und die Befugnis, von ihr Gebrauch zu machen, auseinander, muss sich der Verfügungsbefugte erklären, z. B. ein Insolvenzverwalter.[6] Die bloße Insolvenzeröffnung hindert entsprechend § 878 BGB allerdings nicht den Vollzug der Teilungserklärung.[7]

[2] BayObLG, Beschluss v. 4.3.1969, BReg. 2 Z 97/68, NJW 1969 S. 883.
[3] Hügel/Elzer § 8 Rn. 7.
[5] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.3.1975, 3 W 251/74, DNotZ 1976 S. 168.
[6] BayObLG, Beschluss v. 15.3.1957, BReg. 2 Z 231/56, BayObLGZ 1957 S. 102.

3.1.2 Rechtsnatur der Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist keine Verfügung[1] und kein Vertrag, sondern eine einseitige empfangsbedürftige, aber eigentümliche Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt.[2] § 878 BGB ist nach h. M. indes analog anwendbar.[3] Dies gilt auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung.[4] Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind aus diesem Grund unbeachtlich. Die Teilungserklärung wird als Willenserklärung wirksam, wenn sie der für die Entgegennahme für Eintragungsanträge zuständigen Person (§ 13 Abs. 3 GBO) zugeht (§ 130 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 BGB).[5] Eine Bindung ist damit aber nicht verbunden. Die Teilungserklärung kann also nicht nur bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher geändert/widerrufen werden, sondern auch später noch. Eine Stellvertretung ist möglich, eine Stellvertretung ohne Vertretungsmacht aber nicht (§ 180 Satz 1 BGB).

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