Grundstückseigentümer i. S. v. § 8 Abs. 1 WEG ist jede natürliche oder eine juristische Person.

In Betracht kommt nach h. M. auch, dass eine Gemeinschaft zur gesamten Hand[1], eine GbR, eine KG, OHG oder eine Bruchteilsgemeinschaft[2] die Grundstückseigentümerin ist.[3] Die Gemeinschaft setzt sich in diesem Fall an dem gebildeten Wohnungseigentum fort.[4]

Der Aufteilende muss bei einer Begründung nach § 8 WEG noch nicht Eigentümer des Grundstücks sein. Es reicht, wenn er es zur Zeit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher – ggf. zeitgleich – wird.[5]

Vor einem Eigentumserwerb ist ein Vollzug der Teilungserklärung nicht möglich. Erfolgt in diesem Fall dennoch eine Teilungserklärung, geschieht das häufig vor dem Hintergrund eines "vorläufigen Aufteilungsplans" (dieser konkretisiert den Erwerbsgegenstand) und des Wunsches des aufteilenden Eigentümers, so rasch wie möglich Erwerbsverträge zu schließen.

Fallen Rechtsinhaberschaft und die Befugnis, von ihr Gebrauch zu machen, auseinander, muss sich der Verfügungsbefugte erklären, z. B. ein Insolvenzverwalter.[6] Die bloße Insolvenzeröffnung hindert entsprechend § 878 BGB allerdings nicht den Vollzug der Teilungserklärung.[7]

[2] BayObLG, Beschluss v. 4.3.1969, BReg. 2 Z 97/68, NJW 1969 S. 883.
[3] Hügel/Elzer § 8 Rn. 7.
[5] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.3.1975, 3 W 251/74, DNotZ 1976 S. 168.
[6] BayObLG, Beschluss v. 15.3.1957, BReg. 2 Z 231/56, BayObLGZ 1957 S. 102.

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