Das Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951. Es hatte ursprünglich 64 Paragrafen. Der Anlass für die Schaffung der neuen Rechtsform eines Wohnungseigentums waren die verheerenden Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs. In den Nachkriegsjahren hatte sich gezeigt, dass die "klassischen" Rechtsformen des Wohnungsrechts, nämlich das Eigentum und die Miete, nicht ausreichend waren, um allen Anforderungen gerecht zu werden, die sich bei der rechtlichen Vorbereitung und Durchführung der Bauvorhaben unter den Verhältnissen der Nachkriegszeit ergaben.

Um den Wohnungsbau zu fördern, hatte beispielsweise eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen für den Wiederaufbau und/oder Ausbau von Gebäuden den Gebäudeeigentümern teilweise erhebliche Finanzierungsbeiträge geleistet ("Mieterdarlehen"). Mithilfe der Mietverträge ließ sich eine angemessene Sicherung für diese Kapitalbeteiligungen aber nicht erreichen. Ferner zeigte sich, dass bei einem großen Personenkreis die Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichten.

Das Wohnungseigentumsgesetz wollte daher dazu dienen, dem Wunsch nach Erwerb wenigstens eines eigenheimähnlichen Teils eines größeren Hauses zu entsprechen.[1]

Die Rechtsform des "Eigentums auf der Etage" war im Übrigen keine neue Idee. Bis zum 31.12.1899 war es nämlich möglich, Stockwerkseigentum zu begründen. Das BGB hatte dieses aber nicht übernommen, da es unter den Eigentümern viel Streit gegeben hatte. Um diesen wenigstens abzumildern, wurden durch das Wohnungseigentumsgesetz 3 neue, ganz zentrale Elemente eingeführt:

  • Die Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • der Aufteilungsplan und
  • der Verwalter als neutraler Vermittler zwischen den Eigentümern.
[1] Siehe auch BR-Drs. 75/51.

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