Anlass für die jüngste WEG-Reform war das Bedürfnis, Wohnungen barrierereduzierend aus- und umzubauen. Ferner sei für die Erreichung der Klimaziele die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Neben diesen Maßnahmen verlange auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.[1]

Bei der Umsetzung dieser Ziele durch §§ 20, 21 WEG blieb es aber nicht. Der Gesetzgeber nahm die Möglichkeit, in das WEG einzugreifen, vielmehr zum Anlass, das WEG vollständig "umzubauen". Zentraler neuer Bestandteil wurde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die der Gesetzgeber jetzt als verantwortlich ansieht, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Zu diesem Zweck wurden sämtliche Aufgaben, die die Verwaltung bis dahin eigenverantwortlich wahrgenommen hatte, beispielsweise die Einberufung von Eigentümerversammlungen sowie die Erstellung der Jahresabrechnung und der Wirtschaftspläne, in die Hand der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegeben. Die Verwaltung ist auf diese Weise zu einem "Organ" geschrumpft, das nur noch Aufgaben für einen Dritten wahrnimmt.

[1] BT-Drs. 19/18791.

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