3.2.1 Voraussetzungen

In ein bestehendes Gebäude darf eine Stromdirektheizung nach § 71d Abs. 2 GEG zum Zweck der Inbetriebnahme nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 30 % unterschreitet.

Verfügt das bestehende Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 GEG um mindestens 45 % unterschreitet.

Ob diese Anforderungen eingehalten werden, ist durch eine zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 88 GEG berechtigte Person nachzuweisen. Der Nachweis ist von dem Eigentümer mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3.2.2 Ausnahmen

Vorgenannte Voraussetzungen gelten nicht

  • in Gebäuden, in denen Stromdirektheizungen in einem dezentralen Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt sind und
  • in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
 

Einzelraum-Stromdirektheizung

§ 71d Abs. 3 GEG regelt eine weitere wichtige Ausnahme für Einzelraum-Stromdirektheizungen. Sie können also ausgetauscht werden, auch wenn nicht die Voraussetzungen von § 71d Abs. 2 GEG erfüllt sind.

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