Zusammenfassung

 
Überblick

Bei den nachfolgend dargestellten Beheizungsvarianten ist kein Nachweis über die Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erforderlich. In diesen Fällen wird vielmehr die Erfüllung dieser Vorgabe unterstellt, wonach 65 % Erneuerbare Energien in die Wärmeerzeugung eingebunden sind.

1 Anschluss an ein Wärmenetz

1.1 Grundsätze

Am unkompliziertesten gestaltet sich der Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Nah- oder Fernwärmenetz. Ein Unterschied zwischen Nahwärme und Fernwärme besteht tatsächlich nicht, da die Technik die gleiche ist. Von Nahwärme ist dann die Rede, wenn es sich um kleinere dezentralere Netze handelt. Sind die Netze größer und erreichen sie mehr Haushalte, handelt es sich um Fernwärme. Eine exakte Grenze lässt sich insoweit nicht ziehen, ist aber aufgrund der gleichen Funktionsweise auch nicht erforderlich. § 71b GEG regelt insoweit die Anforderungen an den Wärmenetzbetreiber.

Unterschieden wird zwischen neuen Wärmenetzen, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 liegt, und bestehenden Wärmenetzen, also solchen, die bereits vor dem 1.1.2024 erbaut wurden. In beiden Fällen hat der Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Netzanschlusses jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Dies hat der Wärmenetzbetreiber dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz gilt als Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG.

1.2 Übergangsfrist des § 71j GEG

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Übergangsfrist des § 71j GEG bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes. § 71j GEG lässt die Inbetriebnahme sowie den Weiterbetrieb von Heizungsanlagen zu, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht möglich, aber absehbar oder wahrscheinlich ist. Das kann der Fall sein, wenn

  • ein neues Wärmenetz geplant, aber noch nicht fertig gestellt ist, oder
  • die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes geplant ist.

Selbstverständlich muss sich die Heizungsanlage im Gebiet des geplanten Ausbaus befinden, in dem der Ausbau noch nicht abgeschlossen ist.

1.2.1 Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass der Gebäudeeigentümer mit dem Netzbetreiber einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz nachweist. Auf Basis dieses Vertrags muss der Eigentümer ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, beliefert werden.

Die gelieferte Wärme muss also spätestens nach 10 Jahren einen Anteil von mindestens 65 % aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme enthalten. Gemäß der Definition von unvermeidbarer Abwärme in § 3 Abs. 1 Nr. 30a GEG ist Abwärme dann vermeidbar, wenn sie durch wirtschaftlich vertretbare Effizienzmaßnahmen im Produktionsprozess reduziert oder intern genutzt werden kann. Unvermeidbare Abwärme kann demgegenüber vom Wärmeerzeuger nicht in dem Ausmaß intern genutzt werden, wie Wärme produziert wird. Unvermeidbare Abwärme entsteht etwa durch Müllverbrennungsanlagen oder aber auch lokale Rechenzentren.

 

Jede Art Vereinbarung genügt

Für die Erfüllung dieser Voraussetzung genügt jede Art der Vereinbarung mit dem Wärmelieferanten. Auch vorvertragliche Vereinbarungen genügen, wenn die Bedingungen der künftigen Wärmelieferung noch nicht abschließend festgelegt werden können. Es genügt daher die Vereinbarung des künftigen Anschlusses und Wärmebezugs. Die Vertragsparteien sollten mit Blick auf den zeitlichen "Fahrplan" geeignete Regelungen für den Fall einer Rechtsnachfolge auf beiden Seiten aufnehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollte das Recht zur einseitigen Vertragslösung möglichst ausgeschlossen werden.[1]

Der Wärmenetzbetreiber hat nach § 71j Abs. 1 GEG

  • der zuständigen Behörde einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mit 2- bis 3-jährlichen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets mit einem Wärmenetz vorzulegen und
  • sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer zu verpflichten, dass das Wärmenetz innerhalb der vom Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorgesehenen Fristen, spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, in Betrieb genommen wird.
 

Das ist Dekarbonisierung

Unter Dekarbonisierung versteht man die Reduzierung von Kohlendioxidemissionen durch den Einsatz kohlenstoffarmer Energiequellen, wodurch ein geringerer Ausstoß von Treibhausgasen in die Atmosphäre erreicht wird.

Der Netzbetreiber hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen Investitionsplan vorzulegen. Er hat darin darzulegen wie er eine Wärmeversorgung des betreffenden Gebiets spätestens bis zum 1.1.2035 realisieren will. Dem Eigentümer hat er auf dessen Verlangen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Vorgaben an den Ausbau bzw. Neubau des Wärmenetzes erfüllt sind bzw. erfüllt werden.

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 121.

1.2.2 Ausbau wird nicht weiterverfolgt

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Umsetzung d...

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