Alexander C. Blankenstein
Der Fahrplan muss nach § 71k Abs. 3 GEG seitens der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt werden. Wird der Fahrplan genehmigt, wird die Genehmigung veröffentlicht. Wie im Fall der Wärmeplanung nach dem WPG, dürfte die Veröffentlichung über das Internet erfolgen, und zwar über den Internet-Auftritt der Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur versagt Genehmigung
Kommt die Bundesnetzagentur zum Ergebnis, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht die Anforderungen des § 71k Abs. 1 GEG erfüllt und wird deshalb der Fahrplan nicht von ihr genehmigt, ergeht ein entsprechender Feststellungsbescheid gegenüber der betreffenden Gemeinde. Dieser Bescheid ist mittels entsprechender Rechtsmittel gerichtlich überprüfbar. Im Fall der Bestandskraft des Feststellungsbescheids, muss die Bestandskraft öffentlich bekannt gegeben werden.
Folge ist nun, dass alle innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bestandskraft eingebauten Heizungen, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG genügen, innerhalb einer Übergangsfrist von 3 Jahren dieser Vorgabe genügen müssen – entweder durch entsprechende Umrüstung oder einen Austausch.
Übergangsvorschrift des § 71i GEG ist nicht maßgeblich
Für den Fall, dass die Bundesnetzagentur den Fahrplan nicht genehmigen sollte, steht also nicht der allgemeine Übergangszeitraum des § 71i GEG von 5 Jahren zur Verfügung, sondern nur der 3-Jahreszeitraum des § 71k Abs. 4 GEG.
Bundesnetzagentur erteilt Genehmigung
Wird seitens der Bundesnetzagentur der Fahrplan genehmigt, überprüft sie ihn nach § 71k Abs. 3 Satz 1 GEG alle 3 Jahre. Kommt sie im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis, dass die beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffverteilnetzes nicht weiterverfolgt wird, ergeht wiederum entsprechender Feststellungsbescheid. Auch die Bestandskraft dieses Feststellungsbescheids ist zu veröffentlichen.
Auch in diesem Fall muss jede Heizungsanlage, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Bestandskraft der Entscheidung der Bundesnetzagentur eingebaut oder aufgestellt wurde, binnen einer Frist von 3 Jahren nach der öffentlichen Bekanntgabe der Bestandskraft des Bescheids gegen eine solche getauscht werden, die den Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG entspricht, also das 65 %-EE-Kriterium erfüllt.
Mitteilungspflicht des Betreibers
Der Betreiber des geplanten Wasserstoffverteilnetzes muss die Entscheidung der Bundesnetzagentur jedem Anschlussnehmer unverzüglich in Textform mitteilen.