Die für die Durchführung anfallenden Kosten sind nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, sondern ausschließlich von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu tragen, die in deren Genuss kommen. Diese haben auch die Folgekosten, wie Betriebs- und Erhaltungskosten exklusiv zu tragen. Im Gegenzug dürfen auch nur sie die Einrichtung der Barrierefreiheit nutzen.

Entsteht nach Durchführung der baulichen Veränderung bei anderen Wohnungseigentümern das Bedürfnis der Nutzung an der baulichen Veränderung, haben sie nach § 21 Abs. 4 WEG gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs einen Anspruch auf Mitnutzung.

 
Praxis-Beispiel

Rollstuhllift

Einem der Wohnungseigentümer war die Montage eines Rollstuhllifts im Eingangsbereich der Wohnanlage auf seine Kosten gestattet worden. Die Kosten der Maßnahme hatten 7.000 EUR betragen. Ein Jahr später ist ein weiterer Wohnungseigentümer auf einen Rollstuhl angewiesen und begehrt ebenfalls die Nutzung des Rollstuhllifts. Diese ist ihm gegen angemessene Ausgleichszahlung durch Beschluss der Wohnungseigentümer zu gestatten. Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten der Errichtung des Rollstuhllifts und etwa zwischenzeitlich erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen, wobei derartige angesichts des geringen Zeitablaufs nicht entstanden sein dürften. Mit zwischenzeitlich angefallenen Betriebskosten könnte der nutzungswillige Wohnungseigentümer nicht belastet werden. Angesichts des geringen Zeitablaufs dürfte auch ein Abzug "neu für alt" nicht infrage kommen. Der mitnutzungswillige Wohnungseigentümer hätte demnach einen Betrag in Höhe von 3.500 EUR als Ausgleichszahlung zu leisten. Die Wohnungseigentümer entscheiden wiederum im Beschluss, ob dieser Betrag direkt an den Erbauer des Lifts zu zahlen ist, oder an die Gemeinschaft und im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung dann entsprechende Gutschrift beim Erbauer des Lifts erfolgt.

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