Keine übliche Wohnraumnutzung liegt vor, wenn freiberufliche Tätigkeit in büromäßiger Organisation betrieben wird, so beim Betrieb einer Anwaltskanzlei mit Schreibkräften und Mandantenbesuchen oder beim Betrieb eines Architekturbüros. Gleiches gilt für die Nutzung einer Wohnung als Schneiderei, Schusterwerkstatt oder Kosmetiksalon, wenn die Geschäftstätigkeit den Umfang einer bloßen Nebentätigkeit überschreitet (gewerbliche Nutzung).

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