1 Leitsatz

Eine Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, und darüber hinaus die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

2 Normenkette

§ 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt beim BGH, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er verlangt mit der Klage von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Vorlage einer Eigentümerliste. Das AG meint, dieser Anspruch sei von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits erfüllt worden.

4 Die Entscheidung

Der BGH gewährt K keine Prozesskostenhilfe! Denn die von K beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Berufung müsse nämlich innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet werden. Die Begründung müsse gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, und darüber hinaus die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe. Diesen Anforderungen werde die Berufungsbegründung nicht gerecht. K habe in der Berufungsbegründung weder einen auf diese Abweisung bezogenen Antrag formuliert noch Umstände bezeichnet, aus denen sich ergebe, warum die Abweisung in der Sache unrichtig gewesen sei.

5 Hinweis

Problemüberblick

Der Fall spielt im Prozessrecht und zeigt auf, welche Anforderungen ein Wohnungseigentümer, aber auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen muss, wenn sie in einer WEG-Streitigkeit eine Berufung einlegen will. Da die Verwaltungen zur Einlegung der Berufung nicht in der Lage sind – dies kann nur ein Rechtsanwalt – soll dieses Problem hier nicht vertieft werden. Anders ist es mit der Frage, ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine Eigentümerliste hat.

Eigentümerliste

Eine Eigentümerliste ist eine schriftliche oder elektronische Übersicht, beispielsweise eine Exceltabelle, wer die Eigentümer der Wohnungs- und/oder Teileigentumsrechte in einer Wohnungseigentumsanlage sind. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen einklagbaren Anspruch auf Erlangung einer solchen Eigentümerliste. Einen Grund für sein Verlangen muss er nicht mitteilen. Die Erstellung einer stets aktuellen Eigentümerliste ist eine Verwaltungsaufgabe und wird daher von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschuldet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt ihre Pflicht durch ihre Organe, in der Regel durch den Verwalter. In die Eigentümerliste sind die Namen und Adressen der Wohnungseigentümer einzutragen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und der Zweckgebundenheit dürfen nur die erforderlichen Daten eingestellt werden. Nach herrschender Meinung gehören die E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer nicht dazu. Auch die Bankverbindungen der Miteigentümer oder Telefonnummern sind nicht erforderlich.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen sind berechtigt, in der 1. Instanz – also beim AG – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst zu verteidigen. Hier ist aber Vorsicht geboten! Denn Prozessrecht ist kompliziert. In der Regel sollten die Verwaltungen daher auch dort einen Rechtsanwalt einschalten. Hierzu sind sie im Rahmen der Vereinbarungen und des § 27 WEG auch befugt. Erlauben diese Bestimmungen aber kein Handeln, müssen die Wohnungseigentümer eingeschaltet werden. Das ist eine Frage des Einzelfalls.

6 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 11.1.2024, V ZA 6/23

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