Die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung haben gemäß § 24 Abs. 7 Satz 3 WEG nacheinander mit fortlaufender Nummerierung zu erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Fortlaufende Nummerierung

Für den Fall, dass der Vorverwalter keine Beschluss-Sammlung geführt hat, folgendes Beispiel: In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.7.2021 werden 14 Beschlüsse gefasst. Am 30.7.2021 wird dem Verwalter die gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung rückständiger Hausgelder zugestellt. Aufgrund von Liquiditätsengpässen der Gemeinschaft beruft der Verwalter am 29.9.2021 eine außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung ein, in der die Wohnungseigentümer die Bildung einer entsprechenden Liquiditätsumlage beschließen.

Die in der Eigentümerversammlung am 26.7.2021 gefassten Beschlüsse sind ihrer Reihenfolge nach als laufende Nummern 1 bis 14 einzutragen. Der Tenor der am 30.7.2021 zugestellten Entscheidung ist als laufende Nummer 15 einzutragen. Der Beschluss über die Liquiditätsumlage anlässlich der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.2021 ist als laufende Nummer 16 einzutragen.

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