Die Löschung kann in 3 unterschiedlichen Formen erfolgen:

Absehen von einer Löschung

Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 7 Satz 5 und Satz 6 WEG handelt es sich lediglich um eine "Kann-Vorschrift". Deshalb kann von einer Löschung auch abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung "muss die in Satz 3 vorgesehene Anmerkung angebracht werden". Dies ist nur so zu verstehen, dass wohl zu vermerken ist, dass von einer Löschung abgesehen wurde.

 

Auszug aus der Beschluss-Sammlung

Durchstreichen

Führen der Beschluss-Sammlung in Papierform: Die Eintragung wird durchgestrichen und mit einem entsprechenden Löschungsvermerk versehen.

Löschen

Führen der Beschluss-Sammlung in elektronischer Form: Wird die Beschluss-Sammlung als Computerdatei geführt, kann der Beschlusstext vollständig gelöscht werden:

 

Auszug aus der Beschluss-Sammlung

Von dieser Seite wird aus Transparenzgründen das komplette Löschen des Beschlusstextes nicht empfohlen. Wie bei der Beschluss-Sammlung in schriftlicher Form sollten auch hier der Text sowie die Vermerke und Eintragungsvermerke lediglich durchgestrichen werden.

 

Achtung bei elektronischer Form

Insbesondere beim Führen der Beschluss-Sammlung in elektronischer Form könnte die Löschung einzelner Eintragungen dazu verführen, die freiwerdende laufende Nummer mit einer anderen Eintragung zu versehen. Dies ist jedoch nicht möglich und würde in krasser Weise gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen. Zwar kann der Beschlusswortlaut oder aber der Tenor einer gerichtlichen Entscheidung gelöscht werden. Die laufende Nummer ist jedoch beizubehalten und unter dieser ist der entsprechende Löschungsvermerk einzutragen.

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