Freilich stellt sich für den Verwalter die vordringliche Frage, nach welchem Verteilungsschlüssel die jeweiligen Vorschüsse zu erheben sind. Bei einer Finanzierung der Verteidigung in Anfechtungsverfahren ist in Ermangelung abweichender Vereinbarung oder eines abweichenden Beschlusses der für die Verwaltungskosten geltende Kostenverteilungsschlüssel heranzuziehen.

 

Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen

Erfolgt die Kostenverteilung in der Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen, so sind die Vorschüsse der einzelnen Wohnungseigentümer entsprechend der Höhe ihrer Miteigentumsanteile zu erheben. In der Jahresabrechnung sind diese Vorschüsse ebenfalls nach Miteigentumsanteilen zu berücksichtigen. Erfolgt die Kostenverteilung hingegen etwa nach Objekten, sind die Vorschüsse objektbezogen zu erheben und konsequenterweise in der Jahresabrechnung zu berücksichtigen.

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