Wohnungseigentümer K beantragt, ihm einen ebenerdigen Zugang zu seinem Sondereigentum zu erlauben. Dies wäre u. a. erreichbar, wenn man die sich derzeit dort befindlichen Fenster beseitigt und eine zweiflüglige Tür einbaut. Die Wohnungseigentümer lehnen den Antrag mehrheitlich ab. Nunmehr klagt K im Wege der Beschlussersetzungsklage, ihm den Bau des Zugangs zu erlauben. Er meint, es handele sich bei dem Zugang um die ordnungsmäßige erstmalige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Denn der Zugang sei in der Teilungserklärung und in der Bauplanung vorgesehen gewesen. Der Zugang sei jedoch nicht ausgeführt worden, da er auch Eigentümer der Nachbarwohnung sei. Diese Nachbarwohnung habe einen Zugang. Es handele sich bei den Räumen aber um 2 rechtlich getrennte Wohnungen. Die Klage erledigt sich, weil K verstirbt und die Erben das streitbefangene Wohnungseigentum veräußern. Fraglich ist aber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

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