K klagt im Wege der Beschlussersetzungsklage auf die Bestellung eines Verwalters. Im Lauf des Verfahrens einigen sich die Wohnungseigentümer auf einen Verwalter. Fraglich ist nun, wer die Kosten der Beschlussersetzungsklage tragen muss. Das AG meint, es sei K. Denn K habe die anderen Wohnungseigentümer nicht vorbefasst und nicht mehrere zur Übernahme der Verwaltung bereite Personen mitgeteilt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des K.

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