Zum Nachweis des Beschlusses, eine Veräußerungsbeschränkung sei aufgehoben worden, bedarf es einer Niederschrift, die gemäß § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist. Eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis nicht.

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