Das sieht das KG Berlin nicht so! Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Die von den Beteiligten vorgelegte Urkunde genüge nicht den Anforderungen. Mit der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 WEG, einen einzutragenden Beschluss durch Vorlage einer Niederschrift nachweisen zu können, habe an die bisherige Regelung zum Nachweis der Verwalterstellung angeknüpft werden sollen. Diese ermögliche, das Zustandekommen des Bestellungsbeschlusses und damit die Verwaltereigenschaft durch Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachzuweisen. Mit dieser Niederschrift sei nach allgemeiner Ansicht diejenige gemeint, die gemäß § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen sei. Zum Mindestinhalt der Niederschrift gehöre nach allgemeiner Ansicht auch das Abstimmungsergebnis, also zumindest die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (Hinweis unter anderem auf BGH, Beschluss v. 23.8.2001, V ZB 10/01). Eine bloße schriftliche Wiedergabe des Beschlussinhaltes genüge zum Nachweis des Zustandekommens also nicht. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an den Nachweis erleichtert, indem er genügen lasse, dass näher bezeichnete Personen in vorgeschriebener Form die objektiven Umstände bezeugten, die auf das Zustandekommen eines Beschlusses schließen ließen. Der Nachweis sei hingegen nicht in der Weise erleichtert, dass es genüge, wenn die in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen bloß bestätigten, ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt sei zustande gekommen. Enthalte die Niederschrift über den Beschluss den vorgenannten Mindestinhalt, so sei allerdings nicht erforderlich, dass sie den gesamten Verlauf der Versammlung, also auch die Beschlüsse zu sonstigen Tagesordnungspunkten enthalte.

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