Problemüberblick

Gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG aufgehoben wird. Ist ein solcher Beschluss gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt verweist § 12 Abs. 4 Satz 3 WEG auf § 7 Abs. 2 WEG. Danach bedarf es der Bewilligung der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, nachgewiesen ist. Im Fall wird gefragt, ob der Nachweis möglich ist, wenn in der Niederschrift die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen nicht beurkundet sind.

Beurkundung der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen

Das KG Berlin meint, in der Niederschrift nach § 24 Abs. 6 WEG seien zwingend die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu beurkunden. Das mag Praxis sein, überzeugt mich aber nicht. Es kommt nur auf die Feststellung und Verkündung der Beschlüsse an und auf die Beurkundung der "gefassten Beschlüsse". Die Anzahl der Stimmen ist unerheblich.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten sich am KG Berlin orientieren, solange nicht der BGH anders entscheidet. Mithin gehört zum Mindestinhalt einer Niederschrift, jedenfalls dann, wenn ein Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt geführt werden soll, die Beurkundung der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

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