Der BGH ist der Ansicht, der Streitwert sei entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm sei nämlich auf solche Klagen entsprechend anwendbar, auf die § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar sei (Hinweis auf Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 49 GKG Rn. 9). Dies sei bei der Beschlussfeststellungsklage der Fall. Deshalb sei bei der Streitwertbestimmung im Grundsatz auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen (§ 49 Satz 1 GKG). Dieses Gesamtinteresse entspreche den voraussichtlichen Kosten der im Fall streitigen Erhaltungsmaßnahme in Höhe von 65.657,30 EUR. Dieser Wert übersteige nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des K (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse des K richte sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten und sei im Fall höher. Anhaltspunkte, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers übersteige (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), seien nicht ersichtlich.

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