1 Leitsatz
Der Streitwert für die Klage auf eine Beschlussfeststellung (Beschlussfeststellungsklage) ist entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm ist auf solche Klagen entsprechend anwendbar, auf die § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist.
2 Normenkette
§ 44 WEG; § 49 GKG
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K erhebt eine Beschlussfeststellungsklage. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert zu berechnen ist: Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO oder nach § 49 GKG?
4 Die Entscheidung
Der BGH ist der Ansicht, der Streitwert sei entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm sei nämlich auf solche Klagen entsprechend anwendbar, auf die § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar sei (Hinweis auf Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, § 49 GKG Rn. 9). Dies sei bei der Beschlussfeststellungsklage der Fall. Deshalb sei bei der Streitwertbestimmung im Grundsatz auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen (§ 49 Satz 1 GKG). Dieses Gesamtinteresse entspreche den voraussichtlichen Kosten der im Fall streitigen Erhaltungsmaßnahme in Höhe von 65.657,30 EUR. Dieser Wert übersteige nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des K (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse des K richte sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten und sei im Fall höher. Anhaltspunkte, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers übersteige (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), seien nicht ersichtlich.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall ist eine Rechtsfrage zu klären. Denn § 49 GKG ist seinem Wortlaut nach nur auf Beschlussklagen anwendbar. Er regelt also nicht, was für Klagen gilt, die wie Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sind und für die § 44 Abs. 1 WEG entsprechend gilt. Der BGH schließt sich hier meiner Ansicht an, dass dann auch § 49 GKG anwendbar ist. Über die Lösung dürfte sich meines Erachtens kein Streit entwickeln: Sie liegt sehr nahe.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ein Interesse daran, dass der Gebührenstreitwert niedrig festgesetzt wird: Je geringer der Gebührenstreitwert ist, desto weniger Kosten kommen auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, wenn sie verliert. Es lohnt daher immer, zu schauen, ob die Gerichte mit ihren Festsetzungen richtig liegen. Hier sollten die Verwaltungen viel initiativer als bislang handeln.
6 Entscheidung
BGH, Beschluss v. 10.11.2023, V ZB 51/23