Dies sieht der BGH auf Basis des Altrechts anders! Zwar fehle den Wohnungseigentümern für Maßnahmen am Sondereigentum eine Beschlusskompetenz. Im Fall liege diese aber vor. Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG a. F. sei ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch, dem aufopferungsähnliche Grundgedanken zugrunde lägen. Auf ihn seien die allgemeinen Vorschriften der §§ 249ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung anzuwenden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe daher gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Eingriff in das Sondereigentum bestanden hatte. Daraus leite sich die Befugnis ab, zusammen mit den Arbeiten zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des zwingend in Anspruch zu nehmenden Sondereigentums erforderlich seien. Ansonsten würde es jedem Wohnungseigentümer obliegen, sich im Anschluss an die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums um die Wiederherstellung seines Sondereigentums zu kümmern, was zu deutlichen Verzögerungen führen würde, weil zunächst Angebote eingeholt und dann Handwerksunternehmen beauftragt werden müssten.

Entgegen der LG-Auffassung sei die Beschlusskompetenz nicht entfallen, weil die Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihr Einverständnis mit der Durchführung der Naturalrestitution i. S. v. § 249 Abs. 1 BGB nicht erklärt hatten. Das Recht, statt der Herstellung des früheren Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, sei als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers zu verstehen. Der Schuldner sei befugt, die vereinbarte Leistung zu erbringen, solange der Gläubiger sie noch nicht durch eine andere ersetzt habe. Es habe daher im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Ungewissheit über den Leistungsinhalt bestanden.

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