Musterbeschluss: Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche bauliche Veränderungen

TOP XX Bildung einer Rücklage für gemeinschaftliche Baumaßnahmen

Auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer die Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die gemäß § 21 Abs. 2 WEG eine Kostenbeteiligung aller Wohnungseigentümer zur Folge haben.

Die Rücklagenhöhe wird insgesamt auf jährlich 2.500 EUR festgelegt. Die Beitragsverteilung erfolgt nach dem auch ansonsten geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen. Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden monatlichen Beiträge ergeben sich aus der den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandten Aufstellung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und als Anlage zur Beschluss-Sammlung genommen wird. Die Beiträge werden Bestandteil der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldgesamtbeiträge.

Bis zur Beschlussfassung über die Anpassung der Haugeldgesamtbeiträge sind die vorgenannten Beträge ab dem ______ zusätzlich zu den derzeit auf Grundlage des Beschlusses vom ______ über die Festsetzung der Hausgeldgesamtvorschüsse zu zahlen. Es bleibt den Wohnungseigentümern insoweit freigestellt, ob sie die Zahlungen auf die Rücklage zusammen mit den monatlichen Hausgeldern leisten oder 2 gesonderte Zahlungen vornehmen. Wohnungseigentümer, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden entsprechend am 3. Werktag eines jeden Kalendermonats mit den Beiträgen belastet. Wohnungseigentümer, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für einen Zahlungseingang ebenfalls bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Grundsätzlich besteht ein Anfechtungsrisiko dann, wenn die auf die Wohnungseigentümer entfallenden Rücklagenbeiträge unangemessen hoch sind. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zur Finanzierung von baulichen Veränderungen stets auch eine Sonderumlage infrage kommt. Vor dem Hintergrund, dass seit Inkrafttreten des WEMoG heftig umstritten ist, ob modernisierende Erhaltungsmaßnahmen noch als Erhaltungsmaßnahmen anzusehen sind und somit die Finanzierung ihrer Kosten ohnehin aus der Erhaltungsrücklage erfolgen kann oder aber ob sie nunmehr bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG darstellen, kann sich die Bildung einer Rücklage für bauliche Veränderungen anbieten. Dann nämlich kommt es auf die Streitfrage nicht an.

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