Das Wohnungseigentumsgesetz sieht nur einen Geschäftsordnungsbeschluss vor: die Bestimmung des Versammlungsvorsitzenden in § 24 Abs. 5 WEG. Da aber allgemein anerkannt ist, dass sich jede Versammlung auch ohne besondere Ermächtigungsgrundlage eine Geschäftsordnung geben darf[1], können Einzelheiten des Ablaufs und der Gestaltung jeder Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich geregelt werden. Mit Geschäftsordnungsbeschlüssen werden die Modalitäten des Versammlungsablaufs geregelt. Entsprechende Anträge zur Geschäftsordnung seitens der Versammlungsteilnehmer sind jederzeit – also insbesondere zu Beginn und im Laufe der jeweiligen Versammlung – zulässig. Geschäftsordnungsbeschlüsse müssen nicht in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden[2], was bereits vor dem Hintergrund sachlogisch ist, als der Bedarf an einzelnen Geschäftsordnungsbeschlüssen erst im Laufe der Versammlung entstehen kann.

Etwas anderes kann gelten, wenn bereits im Vorfeld einer Versammlung feststeht, dass beispielsweise ein Rechtsanwalt zum Zweck der Beratung der Wohnungseigentümer anlässlich eines Anfechtungsverfahrens an der Versammlung teilnehmen wird. Dies soll allerdings keinen Einberufungsmangel darstellen.[3] Über die Geschäftsordnungsbeschlüsse zur Wahl des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, die Begrenzung der Redezeit sowie die Gewährung der Teilnahme gemeinschaftsfremder Dritter an der Versammlung muss stets vor den zur Beschlussfassung stehenden Tagesordnungspunkten abgestimmt werden.

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