Ist der ordnungsmäßige Ablauf einer Wohnungseigentümerversammlung wegen nachhaltiger Störungen durch einen Versammlungsteilnehmer nicht mehr gewährleistet, kann dieser ganz von der Versammlung ausgeschlossen werden.[1] Da es sich um eine Ultima-Ratio-Maßnahme handelt, kommt ein Ausschluss nur in schwerwiegenden Fällen in Betracht. Erforderlich ist, dass der Auszuschließende zuvor abgemahnt und darauf hingewiesen wurde, dass er bei wiederholter Störung von der Versammlung ausgeschlossen wird. Darüber hinaus ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, einen anderen Teilnehmer zur Ausübung seines Stimmrechts zu bevollmächtigen.

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Ausschluss eines Wohnungseigentümers von der Versammlung

TOP XX Ausschluss des Wohnungseigentümers ______ von der Versammlung ______

Aufgrund erheblicher und wiederholter Störungen der Versammlung durch das Verhalten des Miteigentümers _______ wird dieser von einer weiteren Teilnahme an der Versammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Der Miteigentümer wurde zuvor 2-mal unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss vom Versammlungsleiter abgemahnt. Dem ausgeschlossenen Miteigentümer _____ wurde Gelegenheit gegeben, einen anderen Versammlungsteilnehmer zur Ausübung seines Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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