Wann die auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG festgesetzten Nachschussforderungen der Gemeinschaft gegen den einzelnen Miteigentümer fällig sind, ist im Wohnungseigentumsgesetz selbst nicht geregelt. § 271 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Gläubiger – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – sofort Zahlung verlangen kann und der Schuldner – der einzelne Wohnungseigentümer – die Zahlung sofort zu bewirken hat. Da den Wohnungseigentümern in § 28 Abs. 3 WEG grundsätzlich eine Beschlusskompetenz zur Regelung von Zahlungspflichten der Gemeinschaftsmitglieder eingeräumt ist, können sie auch über die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen der festgesetzten Hausgeldnachschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung beschließen.[1]
Musterbeschluss: Fälligkeit von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung
TOP XX Fälligkeit von Nachschüssen auf Grundlage der Jahresabrechnung
Die auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen Nachschussforderungen sind sofort zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines speziellen Abrufs durch den Verwalter. Den jeweiligen Wohnungseigentümern wird jedoch nachgelassen, die Nachzahlung innerhalb von 3 Wochen ab Beschlussfassung zu leisten. Wohnungseigentümer, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, haben für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Anfechtungsrisiko
Der Regelungsinhalt entspricht den gesetzlichen Vorgaben, weshalb eine entsprechende Regelung auch dauerhaft – also über eine konkrete Wirtschaftsperiode hinaus – getroffen werden kann. . Zur Vermeidung jeglicher Risiken sollte jedoch in der Versammlung auch über die Fälligkeit der Anpassungsbeträge beschlossen werden (s. u.).
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