Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2021 eine ‹Sonderumlage› i. H. v. 45.000 EUR und eine Erhöhung der jährlichen Zuführung der Erhaltungsrücklage von 3.500 EUR auf 7.000 EUR. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Das LG lässt die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

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