Die Wohnungseigentümer lehnen mehrheitlich den Antrag von Wohnungseigentümer K ab, die am 8.6.2017 für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020 wiederbestellte Verwalterin unter fristloser Kündigung des Verwaltervertrags mit sofortiger Wirkung abzuberufen, an ihrer Stelle eine andere namentlich bezeichnete Verwalterin zu berufen und mit dieser einen Verwaltervertrag zu näher beschriebenen Bedingungen zu schließen. Gegen diesen Negativbeschluss geht K im Wege der Beschlussersetzungsklage vor. Das AG weist die Klage ab. Die Berufung bleibt erfolglos. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt K sein Klageziel weiter.

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