Nach § 61 Abs. 1 GEG müssen Zentralheizungen so ausgerüstet sein, dass selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Abschaltung der Wärmezufuhr und zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und Zeit vorhanden sind. Konkret handelt es sich um Regelungen über eine zeitgesteuerte Absenkung oder Abschaltung etwa in Form einer Nacht- oder Wochenendabschaltung.[1] Entsprechende Maßnahmen waren nach § 61 Abs. 2 GEG 2020 bis zum 30.9.2021 nachzurüsten; gegenüber der EnEV 2014 wurde also eine Befristung gesetzlich ausdrücklich geregelt. Das GEG 2024 hat insoweit keine Änderung gebracht. Adressat der Verpflichtung ist der Bauherr oder Eigentümer, über § 9a Abs. 2 WEG entsprechend die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

§ 61 Abs. 3 GEG bietet eine Alternative zur wohnungsweisen Heizkreisregelung, soweit das Gebäude mehr als 5 Wohnungen hat. Voraussetzung ist, dass die zentral erzeugte Wärme wohnungsweise statt je Heizkörper abgegeben wird und die Trinkwassererwärmung mittels Wärmetauscher ebenfalls dezentral erfolgt.[2]

 

Bußgeld

Nach § 108 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GEG stellt die nicht rechtzeitig erfolgte Nachrüstung eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 108 Abs. 2 GEG mit einer Geldbuße bis 50.000 EUR geahndet werden kann. Dem nicht rechtzeitigen Einbau steht dabei der fehlerhafte Einbau gleich.

Fernheizung

Regelungen für Fernheizungsanlagen enthält § 62 GEG. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gelten die Vorgaben des § 61 Abs. 1 GEG hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

[1] Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild S. 99.
[2] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 61 GEG Rn. 22.

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