Zum Nachweis bzw. der Ermittlung, dass die Vorgaben des GEG im Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden eingehalten sind, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung, wobei der Bauherr bzw. Eigentümer letztlich die Wahl zwischen den beiden Nachweismöglichkeiten hat:
"Bauteilverfahren" | "140 %-Regelung" |
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Nachweis über die Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG: | Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen von § 50 GEG an den baulichen Wärmeschutz und den Jahresprimärenergiebedarf: |
Wird dieser Nachweis gewählt, muss für jede geänderte Bauteilgruppe nachgewiesen werden, dass der jeweils maßgebliche U-Wert eingehalten wurde. | Es erfolgt eine Gesamtberechnung des Gebäudes nach § 50 GEG. Die Berechnungsverfahren richten sich nach den für Neubauten geltenden Bestimmungen über die Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs für Wohngebäude nach § 20 GEG und im Fall von Nichtwohngebäuden gemäß § 21 Abs. 1 GEG nach DIN V 18599: 2018-09.
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Wird der Nachweis über die Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG geführt, muss kein Energieausweis ausgestellt werden. | Wird der Nachweis über die Anforderungen nach § 50 Abs. 3 GEG geführt, bedarf es nach § 80 Abs. 2 GEG des Ausstellens eines Energiebedarfsausweises. Ein bereits vorhandener Energieausweis verliert seine Gültigkeit, er darf nicht mehr verwendet werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
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