Zum Nachweis bzw. der Ermittlung, dass die Vorgaben des GEG im Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden eingehalten sind, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung, wobei der Bauherr bzw. Eigentümer letztlich die Wahl zwischen den beiden Nachweismöglichkeiten hat:

 
"Bauteilverfahren" "140 %-Regelung"
Nachweis über die Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG: Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen von § 50 GEG an den baulichen Wärmeschutz und den Jahresprimärenergiebedarf:
Wird dieser Nachweis gewählt, muss für jede geänderte Bauteilgruppe nachgewiesen werden, dass der jeweils maßgebliche U-Wert eingehalten wurde.

Es erfolgt eine Gesamtberechnung des Gebäudes nach § 50 GEG. Die Berechnungsverfahren richten sich nach den für Neubauten geltenden Bestimmungen über die Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs für Wohngebäude nach § 20 GEG und im Fall von Nichtwohngebäuden gemäß § 21 Abs. 1 GEG nach DIN V 18599: 2018-09.

  • Wohngebäude

    Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 GEG darf das geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahresprimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 % überschreiten und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 % überschreiten. Den Jahresprimärenergiebedarf definiert § 3 Abs. 1 Nr. 15 GEG als den jährlichen Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht.

  • Nichtwohngebäude

    Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 GEG darf das geänderte Nichtwohngebäude den Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahresprimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 % überschreiten und das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25-fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 % überschreiten.

Wird der Nachweis über die Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG geführt, muss kein Energieausweis ausgestellt werden. Wird der Nachweis über die Anforderungen nach § 50 Abs. 3 GEG geführt, bedarf es nach § 80 Abs. 2 GEG des Ausstellens eines Energiebedarfsausweises. Ein bereits vorhandener Energieausweis verliert seine Gültigkeit, er darf nicht mehr verwendet werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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