Alexander C. Blankenstein
Für neu zu errichtende Gebäude gilt nach § 10 GEG der Grundsatz der Niedrigstenergiegebäude. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 GEG ist ein Niedrigstenergiegebäude ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll.
Danach sind gemäß § 10 Abs. 2 GEG Gebäude so zu errichten, dass
- der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach §§ 15 oder 18 GEG ergibt,
- Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 GEG vermieden werden und
- die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG erfüllt werden, die eingebauten Heizungsanlagen also die 65 %-EE-Vorgabe erfüllen.
Die Anforderungen sind gemäß § 10 Abs. 3 GEG ausnahmsweise nicht zu erfüllen, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht. Ausnahmen bestehen auch für Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
Innovationsklausel
Eine Befreiungsmöglichkeit von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG regelt § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Wird ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude so errichtet, dass
- die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und
- der Höchstwert des Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55-fache des auf die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden bzw. der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden bezogenen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 bei Wohngebäuden bzw. der Anlage 2 bei Nichtwohngebäuden entspricht, nicht überschreitet,
kann auf entsprechenden Antrag bis zum 31.12.2025 eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 GEG von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GEG erteilt werden.
Grundsätzlich stellt das GEG unterschiedliche Anforderungen an Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Details bezüglich des Gesamtenergiebedarfs und des baulichen Wärmeschutzes regeln für Wohngebäude insoweit die §§ 15 bis 17 GEG und für Nichtwohngebäude die §§ 18 und 19 GEG. Für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes enthält § 20 GEG die Vorgaben, für Nichtwohngebäude sind die Regelungen des § 21 GEG maßgeblich.
Mindestwärmeschutz
Sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude regelt § 11 GEG die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz. Bei einem zu errichtenden Gebäude sind jedenfalls Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden. Bei Reihenhäusern bzw. aneinander gereihter Bebauung regelt § 17 GEG Ausnahmen.
Wärmebrücken, Dichtheit und sommerlicher Wärmeschutz
§ 12 GEG regelt die Selbstverständlichkeit, dass Gebäude so zu errichten sind, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Entsprechendes regelt § 13 GEG bezüglich der Dichtheit der Gebäude. Gebäude sind jedenfalls so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. § 14 GEG enthält Bestimmungen über den Sommerlichen Wärmeschutz. Durch direkte und indirekte Sonneneinstrahlung kann es bekanntermaßen zu einer erheblichen Aufheizung im Inneren eines Gebäudes kommen. Dies soll durch den sommerlichen Wärmeschutz verhindert werden.
Gesamtenergiebedarf
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist nach § 15 Abs. 1 GEG so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55-fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
Referenzgebäude
Bei einem Referenzgebäude handelt es sich um eine Art theoretisches Hilfsgebäude, das in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude ist. Für Nichtwohngebäude regelt § 18 Abs. 1 GEG Entsprechendes, bezogen auf die Nettogrundfläche. Für Wohngebäude ist die technische Ausführung des Referenzgebäudes gemäß GEG in der Anlage 1 zu § 15 Abs. 1 geregelt, für Nichtwohngebäude in der Anlag...