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Bestandsgebäude (GEG) / 3.2 Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude

Alexander C. Blankenstein
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3.2.1 Grundsätze

§ 51 GEG regelt Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume. Die Bestimmung ist lex specialis zu § 48 GEG.[1] Bedeutung hat dies insbesondere für die in § 48 Satz 1 GEG geregelte Bagatellgrenze (siehe oben Kap. 3.1.1), die im Anwendungsbereich des § 51 GEG nicht gilt. § 51 GEG regelt insoweit die energetischen Anforderungen an bauliche Erweiterungen, die einen neuen beheizten oder klimatisierten Gebäudeteil schaffen.[2] Im Unterschied zur früheren Rechtslage der EnEV erfolgt keine Differenzierung mehr danach, ob die Erweiterung und der Ausbau mit oder ohne neuen Wärmeerzeuger erfolgt.

Erweiterung

Eine Erweiterung kann durch die Hinzufügung weiterer Räume oder die Vergrößerung bestehender Gebäude bewirkt werden. Auch der Anbau mit gesondertem Zugang ist unter die Bestimmung des § 51 GEG zu subsumieren. Allerdings darf kein neues eigenständiges Gebäude entstehen.[3]

Ausbau

Ein Ausbau umfasst bauliche Maßnahmen, durch die bislang unbeheizte und nicht klimatisierte Räume zu beheizten oder klimatisierten Räumen umgestaltet oder bestehende Räume vergrößert werden, die Kubatur des Gebäudes, also sein Volumen, aber unverändert bleibt.[4]

 

Dachgeschossausbau

Allgemein, insbesondere im Bereich des Wohnungseigentums, von Bedeutung ist insoweit der nachträgliche Dachgeschossausbau (siehe hierzu nachfolgend Kap. 3.2.2). Ob dieser unter den Begriff der Erweiterung subsumiert wird[5] oder – was wohl näher liegt – als Ausbau, ist irrelevant, da an Ausbau und Erweiterung dieselben energetischen Anforderungen gestellt werden.

Für Wohngebäude muss nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 GEG im Fall der Erweiterung oder des Ausbaus das 1,2-fache des Transmissionswärmeverlusts des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG eingehalten werden. Anlage 1 GEG enthält insoweit Vorgaben bezüglich der t...

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