3.2.2.1 Grundsätze

Entspricht die Dämmung der obersten Geschossdecke bereits den Vorgaben des GEG, etwa weil bereits den entsprechenden Nachrüstpflichten nach der EnEV bzw. des GEG 2020 nachgekommen wurde oder aber die Dämmung der obersten Geschossdecke stets den energierechtlichen Vorgaben entsprochen hatte, muss der energetische Standard des § 51 Abs. 1 Nr. 1 GEG für das nachträglich ausgebaute Dachgeschoss eingehalten werden. Entspricht also zwar die oberste Geschossdecke den energierechtlichen Vorgaben, muss infolge des Dachgeschossausbaus auch das Dach den energierechtlichen Vorgaben entsprechen.

Maßgeblich für Wohngebäude ist insoweit § 51 Abs. 1 Nr. 1 GEG. Hiernach darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2-fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 GEG nicht überschreiten.

3.2.2.2 Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten

In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht verleihen insbesondere Regelungen in Gemeinschaftsordnungen Befugnisse zum Dachgeschossausbau. Hiervon unabhängig kann einem Wohnungseigentümer der Dachgeschossausbau auch als Maßnahme der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG gestattet werden.

Im Fall erforderlicher Dämmung des Dachs und der Außenwände des Dachgeschosses ist Gemeinschaftseigentum betroffen, weshalb der Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über § 9a Abs. 2 WEG eröffnet wäre. Die Maßnahme selbst, also der Dachgeschossausbau, wird jedoch durch den Wohnungseigentümer als Bauherr durchgeführt, da es sich beim Bauherrn um denjenigen handelt, der die Ausbaumaßnahme durchführt. Dieser muss nicht notwendigerweise Eigentümer des betroffenen Bauteils sein. Die Pflicht zur Erfüllung der energetischen Vorgaben des GEG trifft demnach den ausbauberechtigten Wohnungseigentümer.[1]

Ist die oberste Geschossdecke (noch) nicht gedämmt und hat der ausbauende Wohnungseigentümer bezüglich des Dachgeschossausbaus die energetischen Vorgaben des GEG einzuhalten, führt er insoweit die Alternativlösung des § 47 Abs. 1 Satz 2 GEG herbei (siehe oben Kap. 1.1.1). Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer würde eine Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG obsolet werden. Sieht die Gemeinschaftsordnung für diesen Fall keine Regelung vor, muss dies bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Dem ausbauenden Wohnungseigentümer können jedenfalls nicht ausschließlich die Kosten für die erforderliche Dachdämmung aufgebürdet werden.[2]

[1] Elzer/Fraaz-Rosenfeld, SWK WEG, Gebäudeenergiegesetz Rn. 17; J.-H. Schmidt, ZWE 2015, 309 (312).
[2] Elzer/Fraaz-Rosenfeld, SWK WEG, Gebäudeenergiegesetz Rn. 18; J.-H. Schmidt, ZWE 2015, 309 (313).

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