Alexander C. Blankenstein
4.1 Wärmepumpen
Mit § 60a GEG wird erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt, was bislang nicht erforderlich war. Immer schon anders war dies im Fall von Heizungsanlagen mit Verbrennungsprozessen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessung und Feuerstättenschau kontrolliert werden.
Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die als Heizungsanlage mittels Wärmepumpe versorgt werden. Betroffen sind aber nur Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt werden. Diese Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Unterliegen die Wärmepumpen keiner Fernkontrolle, muss die Betriebsprüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 GEG alle 5 Jahre wiederholt werden. Ausgenommen von diesen Pflichten sind nach § 60a Abs. 1 Satz 2 GEG Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen.
Was wird geprüft?
Überprüft wird nach § 60a Abs. 2 GEG, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde (zum hydraulischen Abgleich siehe ausführlich Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Die Prüfung umfasst weiter die Überprüfung der Regelparameter der Wärmepumpenanlage einschließlich der Einstellung u. a. der Abschalt- oder Absenkzeiten, der Heizgrenztemperatur und der Pumpeneinstellung. Daneben werden u. a. die Vor- und Rücklauftemperaturen und die Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes überprüft, der Füllstand des Kältemittelkreislaufs, die hydraulischen Komponenten der Wärmepumpe und der der elektrischen Anschlüsse.
Wer darf prüfen?
Die Betriebsprüfung ist von einer Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Wärmepumpen durchlaufen hat. Als insoweit fachkundig gelten nach § 60a Abs. 4 GEG insbesondere
- Schornsteinfeger (Anlage A Nr. 12 zur HwO),
- Installateure und Heizungsbauer (Anlage A Nr. 24 zur HwO),
- Kälteanlagenbauer (Anlage A Nr. 18 zur HwO),
- Ofen- und Luftheizungsbauer (Anlage A Nr. 2 zur HwO),
- Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25 zur HwO) oder
- Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Prüfergebnis
Das Ergebnis der Prüfung einschließlich etwaigen Optimierungsbedarfs ist nach § 60a Abs. 5 GEG vom Prüfer schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen, also regelmäßig dem Gebäudeeigentümer, zum Nachweis zu übersenden. Sind Optimierungsmaßnahmen erforderlich, sind diese innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen.
Bußgeld
Wird eine erforderliche Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, droht nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR.
Miete/Pacht
Das Ergebnis der Prüfung und ein Nachweis über erforderliche und sodann durchgeführte Arbeiten sind nach § 60a Abs. 5 Satz 3 und 4 GEG auf Verlangen dem Mieter, Pächter oder einem sonstigen entgeltlichen Nutzer unverzüglich vorzulegen. Derartigen entgeltlichen Nutzern soll so die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Einblick in die tatsächliche Effizienz der Wärmepumpe zu erlangen, mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden. Schließlich hat diese Auswirkungen auf die von ihnen zu tragenden Nebenkosten.
4.2 Prüfung älterer Heizungsanlagen
4.2.1 EnSimiMaV
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor, die mit Erdgas beschickt werden. Insoweit verpflichtet sie Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Eigentümer größerer Gebäude werden verpflichtet, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen. Die EnSimiMaV wird mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft treten. Ab 1.10.2024 tritt dann die Regelung des § 60b GEG in Kraft (siehe Kap. 4.2.2.1).
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die EnSimiMaV stellen keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders aber dann ab 1.10.2024. Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, werden Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sein werden.
4.2.1.1 Heizungsprüfung
Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.
In diesem Rahmen ist zu prüfen,
- ob die zum Betrieb einer Heizung ei...