Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)[1] sieht Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor, die mit Erdgas beschickt werden. Insoweit verpflichtet sie Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude. Dies umfasst eine verpflichtende Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel und die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Die Eigentümer größerer Gebäude werden verpflichtet, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen. Die EnSimiMaV wird mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft treten. Ab 1.10.2024 tritt dann die Regelung des § 60b GEG in Kraft (siehe Kap. 4.2.2.1).

 

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die EnSimiMaV stellen keine Ordnungswidrigkeiten dar. Anders aber dann ab 1.10.2024. Mit Inkrafttreten der im Wesentlichen korrespondierenden Pflichten nach dem GEG 2024, werden Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR bewehrt sein werden.

[1] Vom 16.9.2022 (BGBl. I S. 1530), in Kraft seit 1.10.2022, tritt mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft.

4.2.1.1 Heizungsprüfung

Zunächst sind nach § 2 Abs. 1 EnSimiMaV alle Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.

In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  • ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Heizung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert ist,
  • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  • ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
  • inwieweit Dämmmaßnahmen an Armaturen und Rohren durchgeführt werden sollten.

Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV ist das Ergebnis der Prüfung schriftlich festzuhalten. Sollte Optimierungsbedarf festgestellt werden, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15.9.2024 durchzuführen. Die Heizungsprüfung muss nach § 2 Abs. 4 EnSimiMaV von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere

  • Bezirksschornsteinfeger,
  • Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer und
  • Energieberater.

Nach § 2 Abs. 5 EnSimiMaV entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems DIN ISO 50001 verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach VDI 3814. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn seit dem 1.10.2020 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotenzial festgestellt worden ist.

4.2.1.2 Hydraulischer Abgleich

Nach § 3 Abs. 1 EnSimiMaV sind Gaszentralheizungssysteme

  • in Nichtwohngebäuden ab 1000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023,
  • in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024

hydraulisch abzugleichen (zum Ablauf des hydraulischen Abgleichs siehe auch Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Dies gilt nach § 3 Abs. 2 EnSimiMaV allerdings nicht, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch bevorsteht oder
  • das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs muss nach § 3 Abs. 3 Satz 1 EnSimiMaV folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen beinhalten:

  • eine Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831,
  • eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  • die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller relevanten Komponenten des Heizungssystems und bestehender gesetzlicher Anforderungen,
  • die Anpassung einer außentemperaturgeführten Vorlauftemperaturregelung.

Der hydraulische Abgleich ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 EnSimiMaV einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform, also insbesondere auch digital, festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen des hydraulischen Abgleichs stellt das Fachunternehmen die Heizung so ein, dass die Wärme im Gebäude gleichmäßig verteilt wird. Für jeden Raum wird insoweit die für den jeweiligen Raum tatsächlich benötigte Wärmemenge ermittelt. Hierbei werden auch besondere Gebäude- bzw. Wohnungseigenschaften berücksichtigt wie etwa die Dämmung der Außenwände und die Qualität der Fenster. Anschließend werden die erforderliche Heizwassermenge und Pumpenleistung berechnet. Insoweit sind Vorlauftemperatur, Wasserdruck, Wasserdurchlaufmenge und die Regelungsfähigkeit der jeweiligen Heizkörperventile bestimmt, um die notwendige Heizwassermenge sowie ...

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