Überblick

Anforderungen an bestehende Gebäude regelt das GEG zunächst in den §§ 46 bis 51. Zu beachten sind hier die Einhaltung bestimmter Nachrüstpflichten, ein Verschlechterungsverbot hinsichtlich des energetischen Zustands bestimmter Außenbauteile sowie die Einhaltung energetischer Anforderungen bei Änderung, Ausbau oder Erweiterung eines Gebäudes. Weiter enthalten die §§ 57 bis 60a GEG Vorschriften bezüglich der Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen der Heiz- und Klimatechnik. Abschließend bestehen Prüfpflichten für Heizanlagen (erstmals auch von Wärmepumpen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?