Letztlich dürfte dem Meinungsstreit keine größere Bedeutung zukommen, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohnehin nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht (siehe hierzu Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Kap. 1.3). Sie entsteht also im Fall der Begründung durch Teilungsvertrag (§ 3 WEG) zunächst aus den vertragschließenden Personen und im Fall der Teilung nach § 8 WEG zunächst als eine Ein-Personen-Gemeinschaft, bestehend aus dem teilenden Eigentümer. In beiden Fällen kann der Verwalter durch Beschluss bestellt werden. Im Fall der praxisrelevanteren Teilung nach § 8 WEG, bestellt der teilende Eigentümer den Verwalter im Wege des Ein-Personen-Beschlusses. In beiden Fällen können die Gründungseigentümer als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch über den Verwaltervertrag beschließen und diesen mit dem Verwalter abschließen. So also der teilende Eigentümer einen Ein-Personen-Bestellungsbeschluss fassen kann, spricht dies auch dafür, dass er den Verwalter bereits in der Gemeinschaftsordnung bestellen kann.

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