Bezüglich dessen, was der Verwalter in dem 6-Monats-Zeitraum des § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG verlangen kann, wird überwiegend vertreten, dass § 615 BGB entsprechend zur Anwendung komme.[1] § 615 BGB ist eine Vorschrift aus dem Dienstvertragsrecht und regelt die Vergütung im Fall des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsste sich also zunächst in Annahmeverzug befinden, damit ein Anspruch auf Zahlung entstehen kann. Hieraus würde folgen, dass der abberufene Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Leistung anbieten müsste. Klärung wird hier die Rechtsprechung herbeiführen müssen. Wäre bereits ein Nachfolgeverwalter bestellt, wäre dem abberufenen Verwalter eine weitere Tätigkeit nämlich bereits rein faktisch nicht möglich.

Jedenfalls hat der Verwalter Anspruch auf die Grundvergütung, muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Üblich sind insoweit Abzüge von 20 bis 45 % des Honorars.[2] Grundsätzlich kommt auch die Anrechnung eines Zwischenverdienstes in Betracht, der sich aber wohl kaum ermitteln lässt. Der Verwalter kann auch Anspruch auf Sondervergütung unter der Voraussetzung haben, dass in der Vergangenheit stets in einem 6-Monats-Zeitraum beispielsweise außerordentliche Wohnungseigentümerversammlungen stattgefunden haben.[3]

[1] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 9 Rn. 59 ff.; MüKoBGB/Zschieschack, WEG § 26 Rn. 62.
[3] MüKoBGB/Zschieschack, WEG, § 26 Rn. 62.

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