Strom für den Betrieb
Je nachdem wie die Fotovoltaikanlage genutzt wird, kann es sich um Betriebsvermögen oder ein unselbstständiges Gebäudeteil handeln. Als Betriebsvorrichtungen gelten dabei alle Vorrichtungen, die dem Gewerbebetrieb dienen. Eine Fotovoltaikanlage, die ihren Strom für den Gewerbebetrieb erzeugt, ist als solche zu bezeichnen. Die steuerlichen Folgen hieraus ergeben sich in solchen Fällen über die Gewinnermittlung für den Gewerbebetrieb. Dabei ist es unerheblich, ob der erzeugte Strom ganz oder nur teilweise im Betrieb verbraucht bzw. teilweise in das Netz des örtlichen Energieunternehmens eingespeist wird. Die Zuordnung bleibt vor allem für die Anlagen von Bedeutung, die durch das Jahressteuergesetz 2022 ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich nicht begünstigt werden.
Zuordnung
Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen gelten folgende allgemeine Grundsätze:
- Die betriebliche Nutzung muss mindestens 10 % betragen, ansonsten erfolgt die Zuordnung zum Privatvermögen.
- Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % besteht ein Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen).
- Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % liegt notwendiges Betriebsvermögen vor.
Beispiele für Betriebsvorrichtungen
Fotovoltaikanlage |
Behandlung |
Auf-Dach-Installation |
Sie sind regelmäßig eine Betriebsvorrichtung, wenn der Strom auch für das eigene Unternehmen erzeugt wird. Dabei gelten Sie als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter und sind entsprechend im Anlageverzeichnis aufzuführen und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. |
Dachintegrierte Installation |
Hierbei handelt es sich in den meisten Fällen um Solarziegel. Eine solche Anlage gilt nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder als Betriebsvorrichtung. Achtung: Dies gilt aber nur für das Fotovoltaikmodul. Nicht zu der Anlage gehört in diesem Fall die Dachkonstruktion. Folge: Die auf die Dachkonstruktion entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwendungen sind nicht der Fotovoltaikanlage zuzurechnen. |
Unselbstständiges Gebäudeteil
Eine Fotovoltaikanlage, deren erzeugte Energie nicht in einem Gewerbebetrieb genutzt wird, ist ein unselbstständiges Gebäudeteil. Die Einnahmen und Ausgaben sowie die Umsatzsteuer müssen gesondert ermittelt werden. Damit es überhaupt zu einer steuerlichen Berücksichtigung der Einkünfte kommt, ermittelt das Finanzamt zunächst, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (ab dem 1.1.2022 nur noch für nicht begünstigte Anlagen). Kommt das Finanzamt zu der Entscheidung, dass diese nicht vorliegt, werden die Einkünfte und insbesondere die Verluste, bei der Einkommensteuerermittlung nicht berücksichtigt.
4.1 Besonderheit Batteriespeicher
Selbstständiges Wirtschaftsgut
Batteriespeicher können in unterschiedlichster Weise in eine Fotovoltaikanlage integriert werden. Die steuerliche Frage, die sich hieraus ergibt, zielt auf die Selbstständigkeit ab. Ist der Batteriespeicher als selbstständiges oder unselbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen? Das Finanzamt nimmt die Beurteilung nach den bisherigen Grundsätzen vor.
Die Fotovoltaikanlage dient der Stromerzeugung, der Batteriespeicher der Stromspeicherung. Obwohl Stromerzeuger und Stromspeicher miteinander verbunden sind, haben sie unterschiedliche Funktionen, der Batteriespeicher verbessert die Funktion der Fotovoltaikanlage aber nicht. Solche Batteriespeicher sind deshalb als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Auch bei neueren Fotovoltaikanlagen ist der Batteriespeicher kein zwingender Bestandteil der Anlage und somit als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen.
Anlagen ohne separaten Wechselrichter
Bei einer Anlage, in deren Schaltkreis ein Batteriespeicher mit integriertem Wechselrichter (kein separater Wechselrichter) eingebaut ist, ist der Batteriespeicher kein selbstständiges Wirtschaftsgut. Grund: Bei einer solchen Fotovoltaikanlage muss der gesamte produzierte Strom über den Batteriespeicher mit Wechselrichter in haushaltsüblichen Strom umgewandelt werden. Somit wäre die gesamte Anlage ohne den Batteriespeicher nicht vollständig.
4.2 Fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Totalgewinn
Bei den Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude mit mehr als 30 kW (peak) sowie auf gemischt genutzten Gebäuden mit mehr als 15 kW (peak), prüft das Finanzamt regelmäßig auch die ertragsteuerliche Gewinnerzielungsabsicht. Kommt das Finanzamt zur der Entscheidung, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, liegen keine ertragsteuerlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben vor. Man spricht hier von der Liebhaberei. Maßgeblich für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist der Totalgewinn.
20 Jahre
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist anzunehmen, wenn mit der Fotovoltaikanlage über die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren insgesamt e...