Mit einer Fotovoltaikanlage werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG erzielt. Bei der Energieerzeugung von Energien durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft handelt es sich zwar um keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte, aber der Absatz der erzeugten Energien ist nachhaltig. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber hier gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Erfüllt die Fotovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG, sind die Einnahmen und Entnahmen von der Ertragssteuer befreit.
5.1 Zuordnung zu bereits bestehenden Gewerbetrieben
Gewerbebetrieb durch Einspeisung
Hat der Steuerpflichtige bisher noch keinen Gewerbebetrieb, wird durch eine Fotovoltaikanlage mit Einspeisung in das Netz eines Energieunternehmens ein solcher begründet. Besteht aber bereits ein Gewerbebetrieb, weil der Steuerpflichtige Unternehmer ist, ist zu überlegen, ob sich durch die Fotovoltaikanlage 2 Unternehmen ergeben. Die Frage: Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor?
Zuordnung zum Betrieb
Nur 1 Gewerbebetrieb liegt vor, wenn die Fotovoltaikanlage für das Unternehmen angeschafft und dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde (siehe 4.1Zuordnung). In diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Einnahmen und Ausgaben innerhalb der Gewinnermittlung des Gewerbebetriebs berücksichtigt. Die Fotovoltaikanlage begründet in diesem Fall keinen eigenständigen Betrieb. Erfüllt die Fotovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG sind die Betriebseinnahmen und Entnahmen außerbilanziell vom Gewinn wieder abzuziehen. So ist auch mit den Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage zu verfahren. Diese sind außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen (§ 3c EStG). So wirkt sich die begünstigte Fotovoltaikanlage steuerbegünstigt aus. Zur Umsatzsteuer und zum Vorsteuerabzug siehe Ausführungen Textziffer 7.
In ihrer Art unterschiedlich
Anders ist es, wenn der Steuerpflichtige ein gewerbliches Unternehmen betreibt und z. B. auf seinem privaten Einfamilienhaus eine Fotovoltaikanlage betreibt. Hier ist von 2 Gewerbebetrieben auszugehen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob 2 Gewerbebetriebe oder beide Gewerbebetriebe ein einheitlicher Gewerbebetrieb bilden, ist § 2 GewStG. Demnach liegen 2 unabhängige Gewerbebetriebe vor, wenn diese Betriebe unterschiedlicher Art sind. Unerheblich ist, ob die Gewerbebetriebe in der gleichen Gemeinde liegen Zur Umsatzsteuer und zum Vorsteuerabzug siehe Ausführungen Textziffer 7.
Mehrere Betriebe in einer Gemeinde
Herbert Mustermann betreibt in Essen eine Spedition. In 2023 entschließt er sich, sein ebenfalls in Essen belegenes Einfamilienhaus mit einer Fotovoltaikanlage auszustatten. Der erzeugte Strom soll in das Netz des örtlichen Energieunternehmens eingespeist werden.
Mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage begründet Herr Mustermann einen zweiten Gewerbebetrieb. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb kann nicht angenommen werden, weil beide Betriebe von ihrer Art unterschiedlich sind. Mit der Spedition werden Einkünfte aus Dienstleistungen, mit der Fotovoltaikanlage Einkünfte aus Energiegewinnung erzielt.
Gewerbesteuer
Das GewStG sieht aber dann einen einheitlichen Gewerbebetrieb, wenn die in einer Gemeinde liegenden Gewerbebetriebe zwar unterschiedlich sind, aber nach der Verkehrsauffassung und nach den betrieblichen Verhältnissen jedes Unternehmen als ein Teil eines gesamten Gewerbebetriebs anzusehen sind. Folgende Merkmale sprechen dabei für einen einheitlichen Gewerbebetrieb:
- Gleichartigkeit der Betätigung
- Ergänzung des anderen Gewerbebetriebs
- Räumliche Nähe der Betriebe zueinander
- Nichtbestehen einer eigenen Verwaltung, eigenen Personals oder eigenen Rechnungswesens
Einheitlicher Gewerbebetrieb
Luise Muster betreibt in Dortmund einen Elektroinstallationsbetrieb (Einzelunternehmen). In der unmittelbaren Nähe des Betriebs befindet sich auch ihr zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus, das mit einer nicht begünstigten Fotovoltaikanlage ausgestattet ist. Den Strom speist sie gegen Entgelt in das Netz des örtlichen Energieunternehmens ein. Die Anlage nutzt sie zudem als Musteranlage für die Kunden ihres Elektrobetriebs.
Es liegt nach dem GewStG ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Zwar sind der Elektrobetrieb und die Fotovoltaikanlage von der Art her unterschiedlich, jedoch nutzt Frau Muster ihre Fotovoltaikanlage zur Kundengewinnung für ihren Elektrobetrieb.
5.2 Folgen des einheitlichen Gewerbebetriebs
Auswirkungen
Liegt ein einheitlicher Gewerbetrieb vor, hat dies Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Aus diesem Grund ist dieser Aspekt besonders interessant. Hat der Steuerpflichtige gewerbesteuerlich nur einen Gewerbebetrieb, werden die Gewinne aus den beiden Gewerbebetrieben (z. B. Handwerksbetrieb und Fotovoltaikanlage) zusammengerechnet. Das heißt, die gewerbesteuerlichen Freibeträge und Freigrenzen werden nur einmalig gewährt. Bei nicht einheitlichen Gewerbebetri...