Entnahmewert

Wie oben bereits erwähnt, liegt hinsichtlich des für eigene private Zwecke verbrauchten Stroms eine Entnahme vor. Der Wert der Entnahmen berechnet sich aus dem Teilwert.[1] Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, den Entnahmewert zu ermitteln. Grundsätzlich bestimmt sich der Teilwert der Entnahme nach den anteiligen Herstellungskosten des selbstproduzierten Stroms abzüglich der Abschreibungen und Finanzierungskosten.

Alternativ werden aber auch folgende Berechnungen vom Finanzamt anerkannt:

20 %

Der Entnahmewert kann auch in Anlehnung an den Strompreis aus dem Netz des Energieversorgers geschätzt werden. Da in diesem Strompreis ein Gewinnaufschlag enthalten ist, darf der Strompreis um bis zu 20 % gekürzt werden.

0,20 EUR/kWh

Aus Gründen der Vereinfachung ist es auch zulässig, dass der ertragsteuerliche Wert für die Entnahmen mit netto 0,20 EUR/kWh berechnet wird. Auf den Nettobetrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen. Die Umsatzversteuerung ist im Zeitpunkt der Entnahmen vorzunehmen.

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