Ein Eigentümer kann die Benutzung seines Grundstücks einem Dritten unentgeltlich, formlos oder durch schuldrechtlichen Vertrag wie z. B. einen Miet- oder Pachtvertrag gestatten. Eine solche Gestattung kann gekündigt oder widerrufen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge