(1) 1Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen. 2Darüber hinaus sind Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anlassbezogen zu prüfen.

 

(2) Die Einrichtungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.

 

(3) Der Umfang der regelmäßigen Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 ist insoweit einzuschränken, als Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., der von den Landesverbänden der Pflegekassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen oder des Trägers der Sozialhilfe darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.

 

(4) Es sollen Vereinbarungen zur arbeitsteiligen Überprüfung zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., dem Träger der Sozialhilfe und der zuständigen Behörde getroffen werden.

 

(5) 1Die Prüfung soll in der Regel unangemeldet erfolgen. 2Prüfungen in der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht wird.

 

(6) 1Die Betreiberinnen und Betreiber, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und den danach erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich auf Verlangen zu erteilen. 2Sie oder er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen ihrer oder seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Aufzeichnungen nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen haben die Betreiberinnen und Betreiber am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

 

(7) Die von der Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

die für die Einrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; unterliegen die Räume der Betreuungs- und Pflegebedürftigen deren Hausrecht, ist dies nur mit deren Zustimmung möglich,

 

2.

Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

 

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen des oder der Auskunftspflichtigen in der jeweiligen Einrichtung zu nehmen,

 

4.

sich mit den Betreuungs- und Pflegebedürftigen, den Betreuerinnen und Betreuern, dem Einrichtungsbeirat, dem Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat sowie der Einrichtungsfürsprecherin oder dem Einrichtungsfürsprecher in Verbindung zu setzen,

 

5.

bei Pflegebedürftigen mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,

 

6.

die Beschäftigten zu befragen und

 

7.

Gespräche vertraulich ohne Dritte durchzuführen.

 

(8) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 6 und 7 sind auch zulässig zur Feststellung, ob eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegt.

 

(9) 1Der Behörde steht es frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen und Stellen hinzuzuziehen. 2Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie dürfen keine personenbezogenen Daten über Bewohnerinnen und Bewohner speichern und an Dritte übermitteln.

 

(10) 1Bedienstete der zuständigen Behörde können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Betreuungs- und Pflegebedürftigen unterliegen oder Wohnzwecken der oder des Auskunftspflichtigen dienen, ohne deren Einwilligung betreten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.

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