Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das AG Berlin-Kreuzberg in einem neuen Urteil dem Vermieter die Hälfte der Wachdienstkosten zugesprochen. Insofern kommt es darauf an, ob die Beauftragung des Wachdienstes im Wesentlichen nur den Interessen des Vermieters in Form des Schutzes seines Eigentums oder auch den Interessen der Mieter in Form des Schutzes ihrer körperlichen Unversehrtheit und des Schutzes ihres Eigentums diene. Nachdem es sich im vorliegenden Fall bei der Rigaer Straße um einen Hotspot der linksradikalen Szene handelt, die bekanntermaßen vor Angriffen auf Personen und schwerwiegenden Anschlägen auf das Eigentum der von ihnen als Gegner empfundenen Kapitalisten und Gentrifizierer nicht zurückschreckt, haben sowohl Vermieter als auch Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe verhindert bzw. zumindest eingegrenzt werden. Somit ist eine Kostenteilung gerechtfertigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge